Informationen zu Ihrem Testament von Ihrem Bestatter in Göppingen

Im Todesfall tritt die gesetzliche Erbfolge ein, sofern der Verstorbene kein wirksames Testament hinterlassen hat. Diese Erbfolge entspricht nicht unbedingt den Vorstellungen des Verstorbenen und kann zu Streitigkeiten unter den Angehörigen führen. Wenn Sie dies vermeiden möchten, sollten Sie die Erbfolge durch ein Testament festlegen.

Informationen zu Ihrem Testament von Ihrem Bestatter in Göppingen

Im Todesfall tritt die gesetzliche Erbfolge ein, sofern der Verstorbene kein wirksames Testament hinterlassen hat. Diese Erbfolge entspricht nicht unbedingt den Vorstellungen des Verstorbenen und kann zu Streitigkeiten unter den Angehörigen führen. Wenn Sie dies vermeiden möchten, sollten Sie die Erbfolge durch ein Testament festlegen.

Die Erbfolge im Todesfall

Erben erster Ordnung sind die Kinder des Verstorbenen und, falls diese nicht mehr leben, die Kindeskinder.

Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen. Wenn diese nicht mehr leben, werden deren Kinder und Kindeskinder (die Geschwister bzw. Nichten und Neffen des Verstorbenen) zu Erben zweiter Ordnung.

Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Verstorbenen und, wenn diese nicht mehr leben, deren Kinder und Kindeskinder (die Tanten und Onkel, Cousinen und Cousins des Verstorbenen).

Für den Ehepartner des Verstorbenen gilt eine Sonderregelung. Gibt es noch Erben erster Ordnung, erbt der Ehepartner ein Viertel des Nachlasses. Außerdem stehen ihm die Gegenstände des Hausstandes zu, soweit sie zur Führung eines Haushaltes benötigt werden.

Sind nur noch Erben zweiter Ordnung vorhanden, erbt der Ehepartner die Hälfte des Nachlasses und alle Gegenstände, die den Haushalt umfassen. Wenn weder Verwandte erster noch zweiter Ordnung da sind, erbt der Ehepartner den gesamten Nachlass. Die Regelung gilt ebenso für überlebende Partner aus eingetragenen Lebenspartnerschaften.

Hat der Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit dem Verstorbenen gelebt, d. h. es bestand keine Gütertrennung per Vertrag oder rechtlicher Regelung, dann erhöht sich sein Erbteil immer um ein weiteres Viertel des Nachlasses.

Holografisches Testament

Ihr Testament können Sie selbst erstellen. Dabei ist es unbedingt notwendig, dass Sie es handschriftlich verfassen und mit Ihrem vollen Namen unterschreiben.

Sie können Ihr Testament jederzeit abändern oder neu entwerfen. Um Missverständnissen vorzubeugen, vergessen Sie dabei nicht, die jeweilige Version mit dem aktuellen Datum zu versehen.

Öffentliches Testament

Besonders bei komplexen Vermögensregelungen empfehlen wir Ihnen, ein öffentliches Testament anzulegen. Das bedeutet, dass Sie Ihre Erbfolge mit einem Notar besprechen. Hierbei reicht es, wenn Sie ihm Ihre Wünsche mündlich mitteilen. Der Notar holt dann abschließend Ihre Unterschrift ein.

In beiden Fällen ist es wichtig, dass Sie Ihren Angehörigen von der Existenz und dem Aufbewahrungsort Ihrer Nachlassregelung berichten.
Angaben zur Ausführung der eigenen Bestattung sollten nicht im Testament stehen, denn dies wird üblicherweise erst einige Zeit nach der Bestattung eröffnet.

Eine Übersicht zum Thema „Erben und Vererben“ mit Testamentsbeispielen finden Sie in der Broschüre des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz.

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